Energieausweis

Energieausweis - Ist er notwendig?

Was Sie als Eigentümer wissen sollten

Wer ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder vermietet, muss bestimmte Kenndaten des Energieausweises im Immobilieninserat bekannt geben und den Ausweis bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen. Ansonsten drohen hohe Bußgelder.

Seit dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Mit dem Energieausweis informiert der Immobilienbesitzer über die Energieeffizienz seines Gebäudes bzw. seiner Wohnung. Lediglich Objekte mit einer maximalen Nutzfläche von 50 Quadratmetern und denkmalgeschützte Gebäude sind von der Energieausweispflicht ausgenommen. Der Energieausweis, der schon seit längerer Zeit für Gewerbe- und Wohngebäude verpflichtend ist, muss nun auch Angaben zu den Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes und damit zur Klimawirkung enthalten. Informieren Sie sich hier über die zwei Varianten für den Energieausweis:

Der bedarfsorientierte Energieausweis

Dieser Ausweis stellt den generellen Energiebedarf ohne Berücksichtigung des individuellen Heizverhaltens dar. Er ist für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen vorgeschrieben, die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet wurden und deren Modernisierungen nicht den Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) entsprechen.

Der verbrauchsbasierte Energieausweis

Bei Häusern mit mehr als vier Wohnungen, bei neueren oder modernisierten Gebäuden ist auch der verbrauchsbasierte Energieausweis zulässig. Dieser beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre und ist daher abhängig vom individuellen Verhalten der bisherigen Bewohner.

Lassen Sie sich hierzu von einem Fachmann beraten, welcher auch berechtigt ist Ihnen einen Energieausweis auszustellen. Das können z.B. Energieversorger oder Energieberater sein. Auch wir vermitteln Ihnen den passenden Experten.

Kleiner Tipp! Fragen Sie zuerst bei Ihrem Schornsteinfeger nach.

Angaben Immobilien – Inserat

  • Art des Energieausweises (nach Energiebedarf§ 81 oder Verbrauchverbrauch § 82)
  • Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude
  • primärer Heizträger
  • Baujahr des Gebäudes
  • Energieeffizienzklasse (bei Ausweisen ab dem 01.05.2014)

Achten Sie bei der Vorlage des Energieausweises auf dessen Legitimität. Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren und muss ab Ausstellungsdatum 01.05.2014 eine Registriernummer vorweisen. Wurde umfassend saniert, bedarf der Energieausweis einer Erneuerung.

Gerne kümmern wir uns darum, dass Sie zu Beginn des Verkaufsprozesses den entsprechenden Energieausweis vorliegen haben, setzen gesetzlich konforme Verkaufsanzeigen auf und händigen bei Besichtigungsterminen unaufgefordert den Interessenten den Energiepass aus.

Profitieren Sie von unserem Fachwissen!

Wir beraten Sie zu möglichen Sanierungsmaßnahmen, um den Wert Ihrer Immobilie zu steigern.

 

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