AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Maklerverträge
Spieß Immobilien – Essener Str. 100, 04357 Leipzig
Stand: 25.02.2026

  1. Einleitung / Anerkennung der AGB und Vertragsschluss

Mit der Verwendung eines Angebots – gleich in welcher Form (mündlich, telefonisch, per Fax, per E‑Mail, per Post oder in sonstiger Weise) – der Spieß Immobilien, Essener Str. 100, 04357 Leipzig, erkennt der Empfänger die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser werden gemäß § 656a BGB ausschließlich in Textform geschlossen. Ein Vertrag kommt daher erst durch Bestätigung in Textform (z. B. E‑Mail) zustande.

  •  1 Vertraulichkeit / Weitergabe von Informationen

Unsere Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag mit einem Dritten zustande, schuldet der Empfänger Schadensersatz, mindestens in Höhe der entgangenen Provision, sofern und soweit dem Makler hierdurch ein Schaden entstanden ist.

  •  2 Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, für beide Parteien des Kaufvertrags tätig zu werden. Bei Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser erfolgt die Kostenverteilung ausschließlich nach § 656c BGB (hälftige Provision), sofern der Makler für beide Parteien tätig wird. Interessenkonflikte werden offengelegt und vermieden.

  •  3 Objektangaben / Haftung für Informationen

Objektinformationen beruhen auf Angaben des Eigentümers oder sonstiger Dritter. Der Makler übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; er haftet nur bei eigener Kenntnis von Unrichtigkeit oder pflichtwidrigem Unterlassen der Aufklärung.

  •  4 Informationspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber (Eigentümer) hat vor Abschluss eines beabsichtigten Kaufvertrags unter Angabe von Namen und Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners beim Makler nachzufragen, ob dessen Zuführung durch die Maklertätigkeit veranlasst wurde.

  •  5 Vorkenntnis

Ist die durch den Makler nachgewiesene oder vermittelte Abschlussgelegenheit dem Empfänger bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen, in Textform mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.

  •  6 Provision, Mindestprovision und gesetzliche Regelungen (§§ 656a–d BGB)

(1) Geltung der §§ 656a–d BGB (Wohnungen/Einfamilienhäuser)

Für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten die §§ 656a–d BGB.
Der Maklervertrag wird in Textform geschlossen (§ 656a BGB).
Ist der Makler für beide Parteien tätig, tragen Käufer und Verkäufer die Provision zu gleichen Teilen (§ 656c BGB).

(2) Provisionshöhe (Wohnungen/Einfamilienhäuser)

  • Verkäufer: 3,57 % des notariell beurkundeten Kaufpreises
  • Käufer: 3,57 % des notariell beurkundeten Kaufpreises
    Aufgrund § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) handelt es sich jeweils um Endpreise ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis.

(3) Mindestprovision (Wohnungen/Einfamilienhäuser)

Für Objekte mit einem beurkundeten Kaufpreis von bis zu 100.000 € gilt eine Gesamtmindestprovision von 7.000 €, die hälftig (3.500 € je Partei) von Käufer und Verkäufer getragen wird.
Auch diese Mindestprovision ist ein Endpreis ohne Umsatzsteuer.

(4) Objekte außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 656a–d BGB

Für nicht unter §§ 656a–d BGB fallende Geschäfte (z. B. Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien, Grundstücke, reine Unternehmenskäufe) sowie rein gewerbliche Auftraggeber/Erwerber gilt – soweit abweichend vereinbart – folgende Courtage:

  • Unternehmen: 7,14 % des notariell beurkundeten Kaufpreises (Endpreis ohne USt gem. § 19 UStG).
    Eine abweichende Verteilung oder Schuldnerstellung der Provision ist ausdrücklich zu vereinbaren.

(5) Fälligkeit und Zahlung

Der Provisionsanspruch entsteht mit notarieller Beurkundung des Kaufvertrags. Die Provision ist sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

  •  7 Folgegeschäft

Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (regelmäßig bis 12 Monate) mit dem vom Makler vermittelten oder nachgewiesenen Erstgeschäft weitere Verträge über das gleiche oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Objekt zustande kommen.

  •  8 Aufwendungsersatz

Der Makler hat nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung in Textform Anspruch auf Ersatz konkret vereinbarter Aufwendungen (z. B. Inserate, professionelle Fotos, Energieausweis, 2D/3D‑Grundrisse, Homestaging).
Der Aufwendungsersatz ist unabhängig vom Vertragsschluss geschuldet und bei Beendigung des Auftrags fällig. Ein ggf. vereinbartes Pauschalhonorar wird auf die Provision angerechnet.

  •  9 Notar, Vertragsentwurf und Kosten

Die Kosten des Notars und die sonstigen mit dem Erwerb verbundenen Nebenkosten trägt, soweit gesetzlich zulässig oder branchenüblich, regelmäßig der Käufer, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
Der Makler koordiniert auf Wunsch Termine und stimmt Inhalte ab; den eigentlichen Auftrag an den Notar erteilen die Parteien.
Kommt nach Erstellung eines Vertragsentwurfs ein Kaufvertrag nicht zustande, trägt die Partei, die den Entwurf veranlasst hat, die etwaigen Entwurfsgebühren, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

  •  10 Haftung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

  •  11 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

  •  12 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‑rechtliches Sondervermögen, ist – soweit zulässig – der Geschäftssitz des Maklers Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.

  •  13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.